Allgemeine Verkaufsbedingungen – Joray & Wyss SA
1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) gelten für sämtliche Kaufverträge zwischen Joray & Wyss SA (CHE-101.654.156), Rue Robert-Caze 3, CH-2800 Delémont (nachfolgend: „JW“) und ihren Kunden (nachfolgend: der „Kunde“).
1.2 Diese AVB gelten ebenfalls für sämtliche mit JW verbundenen Gesellschaften, d. h. für jede Gesellschaft, die von JW kontrolliert wird, sowie für jede Gesellschaft, die unter der Kontrolle derselben Gesellschaft steht, welche JW kontrolliert. Als „Kontrolle“ gilt jede direkte oder indirekte Beteiligung, die mehr als 50 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft verleiht
1.3 Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend zu machen. Sofern zwischen JW und dem Kunden keine schriftliche Vereinbarung besteht, sind alle Bestimmungen, die diesen AVB widersprechen oder von diesen abweichen, ungültig.
2. Angebots- und Bestellverfahren
2.1 Der Kunde richtet eine Angebotsanfrage an JW und stellt dabei alle erforderlichen technischen Angaben und Spezifikationen zur Verfügung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, JW rechtzeitig sämtliche technischen Unterlagen und Pläne zur Verfügung zu stellen, die zur Definition seiner Bedürfnisse bzw. zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind. Sofern keine spezifischen Angaben des Kunden vorliegen, wendet JW die von ihr standardmäßig verwendeten Normen an.
2.2 Auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Angaben erstellt JW ein Angebot, welches insbesondere den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Mengen, die geschätzte Lieferfrist sowie etwaige weitere besondere Bedingungen enthält. Sofern nicht anders angegeben, bleibt jedes Angebot von JW für eine Dauer von neunzig (90)
Tagen ab dem darin angegebenen Ausstellungsdatum gültig. JW behält sich das Recht vor, das Angebot nach Ablauf dieser Frist zu ändern oder zu widerrufen.
2.3 Eine Bestellung gilt als angenommen, sobald JW die schriftliche Bestätigung des Kunden erhalten hat. Nach Eingang dieser Bestätigung sendet JW dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung. Jede vom Kunden nach Erhalt dieser Auftragsbestätigung gewünschte Änderung bedarf eines schriftlichen Nachtrags, der von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet ist.
2.4 Broschüren, Kataloge und andere technische Unterlagen von JW haben keinen vertraglichen Charakter. Die darin enthaltenen Angaben sind für JW nur insoweit verbindlich, als deren Verbindlichkeit von JW ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise lauten auf Schweizer Franken (CHF) und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders angegeben, schließen die in der Auftragsbestätigung genannten Preise alle weiteren Steuern, Zölle, Versicherungskosten, Transportkosten, Verpackungskosten sowie sonstige Nebenkosten aus.
3.2 JW ist berechtigt, vor Beginn der Produktion oder Lieferung eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Die verlangte Anzahlung wird in der Auftragsbestätigung klar ausgewiesen.
3.3 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, sind die Rechnungen von JW vom Kunden in Schweizer Franken (CHF) innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
3.4 Zahlungen sind per Banküberweisung auf das von JW auf der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Sämtliche mit der Überweisung verbundenen Bankgebühren gehen zulasten des Kunden.
3.5 Jeder Zahlungsverzug führt zur Anwendung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent (5 %) pro Jahr, berechnet ab Fälligkeit bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung. Diese Verzugszinsen werden automatisch angewendet, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. JW behält sich zudem das Recht vor, alle zukünftigen Lieferungen so lange auszusetzen, bis die offenen Rechnungen vollständig beglichen sind.
4. Lieferfrist und Lieferort
4.1 Jede Bestellung ist innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist und am dort genannten Lieferort auszuführen. JW ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
4.2 Die in einer Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist ist unverbindlich und stellt lediglich eine Schätzung dar. JW verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diese Frist einzuhalten, und informiert den Kunden unverzüglich, sobald Umstände eintreten oder erkannt werden, die voraussichtlich zu einer Nichteinhaltung der Lieferfrist führen.
4.3 Wird die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist nicht eingehalten, unterbreitet JW dem Kunden so rasch wie möglich einen neuen Lieferplan für die betreffende Bestellung.
4.4 Im Falle einer Lieferverzögerung ist JW nicht verpflichtet, dem Kunden irgendeine Entschädigung oder Kompensation zu leisten. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung sämtlicher
direkter oder indirekter Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Verzögerung.
5. Versandbedingungen
Jede Lieferung, die aufgrund dieser AVB erfolgt, gilt als „EXW / Ab Werk“ gemäß der am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Incoterms-Version.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden sämtlicher Forderungen aus der betreffenden Bestellung Eigentum von JW.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums von JW erforderlich sind; insbesondere ermächtigt er JW, auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt in den öffentlichen Registern der zuständigen Behörden gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften eintragen oder anmerken zu lassen und alle damit verbundenen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde darf die Produkte weder verpfänden noch als Sicherheit an Dritte abtreten, solange der Eigentumsvorbehalt von JW besteht.
6.3 Der Kunde hat die gelieferten Produkte auf eigene Kosten so lange zu unterhalten, wie der Eigentumsvorbehalt von JW besteht, und sie zugunsten von JW gegen Diebstahl, Feuer, Wasserschäden sowie gegen alle sonstigen durch Dritte verursachten Schäden zu versichern.
7. Gewährleistung
7.1 JW gewährleistet dem Kunden, dass die von ihr selbst hergestellten und verkauften Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Herstellungs- und Materialfehlern sind.
7.2 Die Gewährleistungsfrist von JW beträgt vierundzwanzig (24) Monate. Sie beginnt am Tag der Lieferung der Produkte am vereinbarten Ort. Werden mangelhafte Produkte von JW gemäß Ziff. 7.3 ersetzt oder repariert, beginnt für die ersetzten oder reparierten Produkte eine neue Gewährleistungsfrist von vierundzwanzig (24) Monaten.
7.3 Sofern die Voraussetzungen dieser Gewährleistung erfüllt sind, kann JW nach eigenem Ermessen und unter Ausschluss jeglicher anderer Ansprüche oder Garantien:
a) die mangelhaften Produkte ohne zusätzliche Kosten für den Kunden ersetzen; oder
b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die mangelhaften Produkte ohne zusätzliche Kosten für den Kunden zu reparieren und instand zu setzen; oder
c) die mangelhaften Produkte zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis mittels Gutschrift erstatten.
7.4 Diese Gewährleistung setzt ausdrücklich voraus, dass der Kunde JW eine schriftliche Mängelanzeige übermittelt. Diese Anzeige muss JW innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab dem Zeitpunkt erreichen, zu dem der Kunde den behaupteten Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
7.5 Diese Gewährleistung setzt ferner voraus, dass der Kunde JW in angemessenem Umfang die Inspektion der angeblich mangelhaften Produkte gestattet und – auf ausdrückliches Verlangen von JW – die betreffenden Produkte an JW zurücksendet, wobei die Versandkosten zulasten des Kunden gehen, damit die Inspektion in den Räumlichkeiten von JW durchgeführt werden kann.
7.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung oder Eingriffe, fehlerhafte Spezifikationen des Kunden, normale Abnutzung oder unangemessene Behandlung zurückzuführen sind. Zudem erlischt die Gewährleistung, wenn die Produkte infolge einer Änderung oder Umgestaltung durch den Kunden mangelhaft werden.
8. Haftung
8.1 JW übernimmt gegenüber dem Kunden in keinem Fall eine Haftung im Zusammenhang mit diesen AVB oder einem daraus resultierenden Vertrag, außer der oben vorgesehenen Gewährleistung (Ziff. 7), gleich aus welchem Rechtsgrund (vertraglich, ausservertraglich oder sonstig). Die Haftung von JW ist
insbesondere ausgeschlossen für Einkommensverluste, Verlust des geschäftlichen Rufs, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter, Schäden an oder Verlust bzw. Korruption von Daten sowie für jegliche andere indirekten oder immateriellen Schäden jeglicher Art.
8.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens JW, bleibt jedoch anwendbar im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Hilfspersonen von JW.
9. Höhere Gewalt
9.1 Wird die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesen AVB (ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags) durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert oder verzögert, so wird die betreffende Verpflichtung im erforderlichen Umfang und für die Dauer ausgesetzt, während der ihre Erfüllung durch das Ereignis höherer Gewalt verhindert bleibt.
9.2 In einem solchen Fall kann die betroffene Partei nicht für Schäden, Verluste oder Kosten haftbar gemacht werden, die der anderen Partei aufgrund ihrer Unfähigkeit, bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen (oder aufgrund der Verzögerung der Erfüllung), entstehen, sofern diese durch das Ereignis höherer Gewalt verursacht wurden. Diese Bestimmung gilt jedoch in keinem Fall für geschuldete und fällige Geldbeträge.
9.3 Als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. 9 gilt jede Ursache oder jedes Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Embargos oder sonstige Boykottmaßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Terrorakte, Demonstrationen, Unruhen, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Epidemien und/oder Pandemien einschließlich sämtlicher daraus resultierender staatlicher Maßnahmen und Einschränkungen, sowie Lieferverzögerungen von Rohstoffen, Material oder geeigneten und notwendigen Komponenten zur Ausführung einer Bestellung, die durch solche Einschränkungen verursacht werden, Fabrikblockaden, Streiks und andere ähnliche Ereignisse.
10. Geistiges Eigentum
10.1 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte, die JW zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines auf diesen AVB beruhenden Vertrags zustehen, bleiben ausschließliches Eigentum von JW. Der Abschluss eines solchen Vertrags bewirkt keinerlei Rechteübertragung zugunsten des Kunden, in welcher Form auch immer.
10.2 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte, die aus einem auf diesen AVB beruhenden Vertrag resultieren, sind und bleiben ausschließliches Eigentum von JW. JW entscheidet allein über Zweckmäßigkeit und Umfang der Registrierung solcher Rechte bei den zuständigen Behörden.
10.3 Unter „geistigen Eigentumsrechten“ im Sinne dieser Ziff. 10 sind sämtliche Rechte und Befugnisse zu verstehen, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, die sich aus schweizerischem und/oder internationalem Recht in Bezug auf Urheberrecht, Markenschutz, Designs, Patente sowie alle sonstigen ähnlichen Rechte ergeben, ebenso wie der Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen.
11. Werkzeug / Tooling
11.1 Unter Werkzeug im Sinne dieser Bestimmung ist in einem weiten Sinn die Gesamtheit der Mittel zu verstehen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der vom Kunden erteilten Bestellungen erforderlich sind. Dieser Begriff umfasst insbesondere die technische Dokumentation, die CNC-/Bearbeitungsprogramme, die intern von JW entwickelten und hergestellten Werkzeuge sowie die von JW bei Dritten beschafften Werkzeuge.
11.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt das im Sinne der vorstehenden Ziff. 11.1 verwendete und gegebenenfalls entwickelte Werkzeug für die Herstellung der vom Kunden bestellten Produkte jederzeit Eigentum von JW, selbst wenn der Kunde sich an den entsprechenden Kosten beteiligt hat.
12. Vertraulichkeit
12.1 Jede Partei verpflichtet sich, gegenüber Dritten sämtliche vertraulichen Informationen geheim zu halten, zu denen sie im Rahmen der Ausführung von Bestellungen auf Grundlage dieser AVB Zugang erhalten hat.
12.2 Jede Partei ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Dokumente mit vertraulichen Informationen sorgfältig aufzubewahren und sicherzustellen, dass ihre Mitarbeitenden diese Vertraulichkeitsverpflichtung einhalten. Gegebenenfalls stellt jede Partei sicher, dass auch allfällige Unterauftragnehmer diese Vertraulichkeitsverpflichtung einhalten.
12.3 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist zeitlich nicht begrenzt und gilt auch nach Ausführung der jeweiligen Bestellung fort.
13. Gesellschaftliche Verantwortung des Unternehmens
JW erkennt die Bedeutung ihrer gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich JW, die Grundsätze der Corporate Social Responsibility (CSR) gemäß internationalen Standards und dem anwendbaren schweizerischen Recht einzuhalten.
14. Datenschutz
JW erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und achtet dabei insbesondere auf die Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den daraus resultierenden Rechten und Fragen sind in der Datenschutzerklärung von JW enthalten, die unter folgender Adresse abrufbar ist: [Link].
15. Schlussbestimmungen
15.1 JW behält sich das Recht vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Jede neue Version wird rechtzeitig auf der Website von JW (www.joray-wyss.ch) veröffentlicht.
15.2 Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
15.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Dokumenten, die sich auf eine Bestellung beziehen, hat der Text der Auftragsbestätigung Vorrang, gefolgt – in dieser Reihenfolge – von einem allfälligen Rahmenvertrag, diesen AVB und zuletzt der Bestellung des Kunden.
15.4 Dass eine Partei ein ihr durch diese AVB eingeräumtes Recht nicht ausübt oder die Einhaltung bzw. Erfüllung einer Bestimmung dieser AVB nicht verlangt, stellt in keinem Fall einen Verzicht auf dieses Recht oder auf die Erfüllung der betreffenden Bestimmung dar.
15.5 Sollte eine Bestimmung dieser AVB illegal, ungültig oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die ungültige oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Klausel, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Jeder Vertrag, der auf diesen AVB beruht, untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von JW.